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Lebensversicherung kündigen

Die vorzeitige Kündigung der Lebensversicherung bringt Nachteile
Die Lebensversicherung ist eine langfristige Kapitalanlage. Wenn Sie schon vor der Fälligkeit an Ihr Geld wollen, können Sie Ihre Lebensversicherung kündigen. Der Versicherer erstattet Ihnen dann den aktuellen Rückkaufswert der Police. Dabei fallen Stornierungskosten an, die vor allem in den ersten Jahren der Laufzeit zu Verlusten führen können. Erträge müssen Sie voll versteuern, sofern Sie Ihre Lebensversicherung nach weniger als 12 Jahren Laufzeit und vor dem 60. Lebensjahr kündigen. Bei vorzeitiger Kündigung entfällt der so wichtige Todesfallschutz.

Beleihen oder verkaufen Sie Ihre Kapitallebensversicherung
Zur Kündigung einer Lebensversicherung gibt es Alternativen. Erstens: Die Lebensversicherung beleihen. Spezialisierte Anbieter geben Ihnen gegen Abtretung der Lebensversicherung ein Darlehen bis zu 100 Prozent des aktuellen Rückkaufswertes. Das Darlehen ist bis zur Fälligkeit der Police zurückzuzahlen, Sondertilgungen sind möglich.

Zweitens: Die laufende Lebensversicherung verkaufen. Im Vergleich zur Kündigung erzielen Sie einen Mehrerlös bis zu 15 Prozent. Die Zustimmung des Lebensversicherers ist nicht erforderlich. Beim Beleihen wie auch beim Verkauf der Lebensversicherung bleibt der wichtige Todesfallschutz bis zum Ende der Laufzeit voll erhalten.

Auflösung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

LV und/oder RV-Verträge, die vor dem 29.07.1994 abgeschlossen wurden, können je nach Gegebenheit des Einzelfalls aufgelöst werden durch Kündigung, Widerruf und/oder Geltendmachung ihrer Unwirksamkeit.

Die im Fall der Kündigung bisherige Abrechungspraxis ("gezillmerter" Rückkaufswert) der Versicherer ist durch die Gerichte für unwirksam erklärt worden. Die Versicherten haben vielmehr einen Anspruch auf Rückzahlung von mindestens 50 % ihrer gesamten Einzahlungen unter Abzug von "nur" - falls dieser geleistete wurde - dem bis zur Kündigung gewährten zusätzlichen Versicherungsschutz. Stornoabzüge darf der Versicherer nicht vornehmen. Dagegen muss er Ansprüche des Versicherungsnehmers aus einer vereinbarten Überschussbeteiligung gut schreiben.

Im Ergebnis heißt dies: es gibt wesentlich mehr Geld.

Für den Fall des Widerspruchs - auch rückwirkend für die Vergangenheit - und/oder der Geltendmachung der Unwirksamkeit des Vertrages kann sich im Einzelfall die Folge ergeben, dass sämtliche Einzahlungen ohne jede Kürzung, aber zuzüglich Zinsen bis zu 5 % über dem Diskont- bzw. Basissatz auf jede Einzahlung zurückzuzahlen sind.

Im Ergebnis heißt dies: es gibt viel mehr Geld als eingezahlt.

Vorstehendes gilt auch, falls bereits eine Kündigung und/oder Auszahlung nach bisheriger Abrechnungspraxis erfolgt ist, solange die Verjährungszeit noch nicht abgelaufen ist, was im Einzelfall zu prüfen bleibt.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte grundsätzlich an: info(at)ralphderkum.com

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