Lebensversicherung kündigen
Die vorzeitige Kündigung der Lebensversicherung bringt Nachteile
Beleihen oder verkaufen Sie Ihre Kapitallebensversicherung Auflösung von Lebens- und RentenversicherungsverträgenLV und/oder RV-Verträge, die vor dem 29.07.1994 abgeschlossen wurden, können je nach Gegebenheit des Einzelfalls aufgelöst werden durch Kündigung, Widerruf und/oder Geltendmachung ihrer Unwirksamkeit. Die im Fall der Kündigung bisherige Abrechungspraxis ("gezillmerter" Rückkaufswert) der Versicherer ist durch die Gerichte für unwirksam erklärt worden. Die Versicherten haben vielmehr einen Anspruch auf Rückzahlung von mindestens 50 % ihrer gesamten Einzahlungen unter Abzug von "nur" - falls dieser geleistete wurde - dem bis zur Kündigung gewährten zusätzlichen Versicherungsschutz. Stornoabzüge darf der Versicherer nicht vornehmen. Dagegen muss er Ansprüche des Versicherungsnehmers aus einer vereinbarten Überschussbeteiligung gut schreiben. Im Ergebnis heißt dies: es gibt wesentlich mehr Geld. Für den Fall des Widerspruchs - auch rückwirkend für die Vergangenheit - und/oder der Geltendmachung der Unwirksamkeit des Vertrages kann sich im Einzelfall die Folge ergeben, dass sämtliche Einzahlungen ohne jede Kürzung, aber zuzüglich Zinsen bis zu 5 % über dem Diskont- bzw. Basissatz auf jede Einzahlung zurückzuzahlen sind. Im Ergebnis heißt dies: es gibt viel mehr Geld als eingezahlt. Vorstehendes gilt auch, falls bereits eine Kündigung und/oder Auszahlung nach bisheriger Abrechnungspraxis erfolgt ist, solange die Verjährungszeit noch nicht abgelaufen ist, was im Einzelfall zu prüfen bleibt. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte grundsätzlich an: info(at)ralphderkum.com
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